Allgemeine Lieferungs-/Zahlungsbedingungen
ciwi DENTAL SYSTEMS, Ingolstadt
Allgemeine Lieferungs-/Zahlungsbedingungen - Deutschland/Europäische Union
1. Vertragschluss, Bindungsfrist, Allgemeines
1.1.
Diese allgemeinen Lieferungs-/Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich
widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.
1.2.
Der Käufer ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung des näher bezeichnenden Kaufgegenstands innerhalb dieser Frist
schriftlich bestätigt haben oder wenn die Lieferung ausgeführt ist.
1.3.
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Abbildungen in Prospekten, Flyern, Katalogen oder in sonstigem Print-Material sowie im Internet sind nicht verbindlich; Änderungen in Ausführung und
Material bleiben vorbehalten.
1.4.
Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- oder Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Bei einem Kalkulationsirrtum sind wir berechtigt, die von uns genannten Preise zu berichtigen. Der
Besteller ist in diesem Fall berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an uns binnen einer Woche vom vertrag zurückzutreten, nachdem wir ihn hiervon in Kenntnis gesetzt haben. Andere Ansprüche sind
ausgeschlossen.
1.5.
Erhalten wir den Auftrag zu Planungen, so haften wir nur für die Erstellung derselben, die dann vom Kunden oder von einer von
Ihm beauftragten Person zu prüfen und zu genehmigen ist. Eine Haftung aus Folgeschäden ist ausgeschlossen. Werden nach
diesen Planungen Neu-Umbau oder sonstige Maßnahmen durchgeführt, haften wir weder für diese Maßnahmen, noch sind wir hierfür Auftraggeber, außer es ist schriftlich etwas anderes vereinbart und von
uns bestätigt.
1.6.
Montagekosten werden gemäß Einzelkaufvertrag vereinbart.
1.7.
ist eine Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte vorgesehen, sind wir berechtigt, vor Auslieferung einen Nachweis über die Finanzierung zur Vorlage an uns zu verlangen.
2. Mengen und Maßangaben
2.1.
Sämtliche Mengen und Maße in Bestellungen des Käufers basieren auf Angaben des Käufers oder seines Architekten bzw. sonstwie Bevollmächtigten, es sei denn, das Aufmaß wird durch uns oder durch einen
von uns dazu engagierten Architekten/sonstwie Bevollmächtigten genommen.
2.2
Stelen sich nachträgliche Abweichungen heraus, so gehen dadurch bedingte Mehrkosten zu Lasten des Käufers, es sei denn, die Abweichungen beruhen auf einem von uns zu vertretenden unrichtigen Aufmaß.
Das gleiche gilt, wenn sich auch bei der technischen Installation/Montage Mehrkosten ergeben, die auf von uns nicht zu vertretenden Umständen beruhen; im Zuge der Endmontage notwendigerweise
anfallende Zusatzteile werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Preise
3.1.
An die vereinbarten Preise sind wir nur vier Monate seit Zustandekommen des Vertrages gebunden. Danach erfolgt die Berechnung zu unseren jeweiligen Tagespreisen. Bei schriftlich vereinbarten
Festpreisen gilt der Festpreis nur bei termingerechter Abnahme der Ware. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer sowie ggf. anfallenden Fachtkosten.
3.2.
Für Aufträge mit einem Warenwert unter € 160,00 .– (ohne MWST.) berechnen wir anteilmäßig Porto-, Verpackungs-, Versandkosten – jedoch mindestens € 4,00 .– Nachlieferungen werden spesenfrei
ausgeführt, nicht aber Lieferungen von Artikeln, die wir nicht auf Lager hatten und gesondert bestellen müssen.
3.3
Auswahlsendungen sind innerhalb von zehn Tagen abzurechnen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt Berechnung. Verlust oder Beschädigungen von Auswahlen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Zahlungen und Verrechnung
4.1.
Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist Zahlung 30 Tage nach Lieferung bzw. nach Anzeige der Versandbereitschaft zum vereinbarten Liefertermin ohne Abzug zu leisten. Bei Verträgen mit
einem Auftragsumfang von über € 10.000,00 .– hat der Käufer – soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart – die Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu leisten; ohne Zahlung des vereinbarten
Preises sind wir nur dann zur Auslieferung verpflichtet, wenn uns der Käufer geeignete Unterlagen vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die Finanzierung und Bezahlung des Liefergegenstandes
gewährleistet ist.
4.2.
Bei Barzahlung – auch durch Überweisung – innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt, wenn keine älteren Rechnungen unbezahlt sind und falls keine anderen Zahlungsbedingungen
schriftlich vereinbart worden sind. Maßgeblich ist der Eingang bei uns bzw. auf unserem Konto. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt bei Berechnung von Montagekosten, Reparatur-Leistungen, Lieferung von
Ersatzteilen.
4.3.
Bei Überschreiten des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen - mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4.
Der Verkäufer ist berechtigt, bei der ersten Mahnung Mahngebühren in Höhe von € 5,00 .– zu fordern. Ab der zweiten Mahnung pro Schreiben Mahngebühren in Höhe von € 10,00 .–
4.5.
Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir bei
Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Käufer trotz Aufforderung weder zur
Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Wir können im Fall der Vermögensverschlechterung sowie bei Zahlungsverzug des Käufers
ferner die Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen, ohne dass in solchen
Maßnahmen ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Wir sind berechtigt, in den vorweg genannten Fällen nach vorheriger Ankündigung die Geschäfts-/Praxisräume des Käufers zu betreten, die gelieferten Waren
von dort zu entfernen und sie durch freihändigen Verkauf zu Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.
4.6.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.7.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferfristen und Liefertermine
5.1.
Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir Sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer
Auftragsbestätigung – jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist
verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
5.2.
Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höhere Gewalt und unverschuldete Nichtbelieferung seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
5.3.
Teillieferungen sind Teilleistungen: Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können vom Käufer nicht zurückgewiesen werden.
5.4.
Falls wir in Verzug geraten, so muss der Käufer schriftlich eine dem Bestellvorgang und dem Liefergegenstand angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand
durch uns nicht zum Versand gebracht, so ist der Käufer berechtigt nach Fristablauf von diejenigen Teilen zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachrist nicht abgesandt waren. Nur wenn die bereits
erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein
Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht,
soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt
unberührt.
6. Abnahme des Liefergegenstandes
6.1.
Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet der Käufer auf sie, sind wir berechtigt, ihm die Ware ohne Abnahme zuzusenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die
Ware gilt in diesen Fällen als geliefert.
6.2.
Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug (Verzug tritt ein durch Verstreichen des festgelegten Abnahmedatums oder durch eine schriftlich Aufforderung zur Abnahme, verbunden mit
einer Fristsetzung), so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer
Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Verlangt der
Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Nettoverkaufspreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist. Macht der Verkäufer von seinem Rücktrittsrecht oder seinem Anspruch auf Schadensersatz keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen
angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
7. Versand- und Gefahrübergang
7.1.
Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Käufers. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Käufers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft
auf den Käufer über. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1.
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche; gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet
worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Zur Verpfändung, Sicherheitsübereignung und Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügungen ist
der Käufer nicht berechtigt.
8.2.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern – vorausgesetzt, dass die Forderungen aus
Weiterveräußerung gemäß Punkt 8.3. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht die Verwendung der Vorbehaltsware
nicht zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werkslieferungsverträge durch den Käufer gleich.
8.3.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt nebst allen Nebenrechten an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer
Ansprüche wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, so wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns
abgetreten.
8.4.
Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigem Widerruf einzuziehen, solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Auf unser jederzeit
zulässiges Verlangen hin ist er verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
8.5.
Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen (vgl. Punkt 4.5.), so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die
Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns nicht erfüllt.
8.6.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
8.7.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender
Höhen nach unserer Wahl frei.
9. Mängelrügen und Gewährleistung
9.1.
Der Käufer hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen und hierbei feststellbare Mängel unverzüglich schriftlich
mitzuteilen/zu rügen. Unterlässt der Käufer die Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt.
9.2.
Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge bessern wir mangelhafte teile nach; statt dessen sind wir auch berechtigt, eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
9.3.
Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewährleistung übernommen. Schäden durch unsachgemäße Behandlung unterliegen nicht unserer Gewährleistungsverpflichtung.
9.4.
Sofern seitens des Käufers oder seitens Dritter – ohne unsere Zustimmung – Eingriffe in die von uns gelieferten Produkte vorgenommen werden, insbesondere Instandsetzungen durchgeführt oder
Erzeugnisse Dritter eingesetzt, angebaut oder mit unseren Produkten betrieben werden, leisten wir nur dann Gewähr, wenn der Käufer nachweist, dass der Eingriff den aufgetreten Fahler nicht verursacht
hat.
9.5.
Kommen wir unserer Nachbesserungs- bzw. Ersatzteillieferungspflicht nachweislich nicht fristgemäß oder nachweislich nicht vertragsgemäß nach, so steht dem Käufer das Recht zur Herabsetzung der
Vergütung oder nach seiner Wahl auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu.
9.6.
Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Beim
Fehlen zugesicherter Eigenschaften können Schadensersatz-ansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Käufer durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert
werden sollte.
9.7.
Die Gewährleistung beträgt sechs Monate ab Lieferung oder die gesetzlichen Regelung für den Verkauf an gewerbliche Nutzer. Soweit der Liefergegenstand seitens unseres Vorlieferanten mit einer
längeren Gewährleistungspflicht geliefert wurde, gilt diese einschließlich des im Verhältnis zum Vorlieferanten vereinbarten Fristbeginns und –endes auch zwischen uns und dem Käufer.
10. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
10.1.
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.
10.2.
Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen vereinbart sind.
10.3.
Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschaden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetzunberührt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1.
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser gültiger Geschäftssitz ciwi DENTAL SYSTEMS, Hohe-Schul-Str. 3, 85049 Ingolstadt.
11.2.
Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Schecksachen, ist der Sitz des vertragsschließenden Unternehmens. Wir sind auch berechtigt den Käufer an seinem Sitz verklagen.
11.3.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen
unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten
kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
